{"aktenzeichen":"VI ZR 400/24","senat":{"kuerzel":"VI","typ":"Zivilsenat","registerzeichen":"ZR"},"az_nummer":400,"az_jahr":2024,"entscheidungsart":"Urteil","im_namen_des_volkes":true,"datum":"2026-07-21","verhandlungsdatum":"2026-04-21","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR400.24.0","verfahrensart_text":"in dem Rechtsstreit","flags":{"nachschlagewerk":true,"bghz":false,"bghr":true,"jneu":true},"normenkette":[{"gesetz":"GG","raw":"GG Art. 1 Abs. 1","sortkey":"GG-A-000001-01-00-00","art":"1","absatz":"1"},{"gesetz":"GG","raw":"GG Art. 2 Abs. 1","sortkey":"GG-A-000002-01-00-00","art":"2","absatz":"1"},{"gesetz":"GG","raw":"GG Art. 5 Abs. 1","sortkey":"GG-A-000005-01-00-00","art":"5","absatz":"1"},{"gesetz":"GG","raw":"GG Art. 6 Abs. 1","sortkey":"GG-A-000006-01-00-00","art":"6","absatz":"1"},{"gesetz":"GG","raw":"GG Art. 6 Abs. 2","sortkey":"GG-A-000006-02-00-00","art":"6","absatz":"2"},{"gesetz":"BGB","raw":"BGB § 823 Abs. 1 Ah","sortkey":"BGB-P-000823-01-00-00","paragraph":"823","absatz":"1","zusatz":"Ah"},{"gesetz":"KUG","raw":"KUG § 22","sortkey":"KUG-P-000022-00-00-00","paragraph":"22"},{"gesetz":"KUG","raw":"KUG § 23","sortkey":"KUG-P-000023-00-00-00","paragraph":"23"}],"leitsatz":[{"punkt":"a","text":"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70)."},{"punkt":"b","text":"Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist."},{"punkt":"c","text":"Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR400.24.0 des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt."},{"punkt":"d","text":"Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist."},{"punkt":"e","text":"Ob eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden."}],"richter":[{"rolle":"Vorsitzender Richter","name":"Seiters"},{"rolle":"Richterin","name":"von Pentz"},{"rolle":"Richterin","titel":"Dr.","name":"Oehler"},{"rolle":"Richter","name":"Böhm"},{"rolle":"Richterin","titel":"Dr.","name":"Linder"}],"tenor":"Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen","gruende":{"rubriken_vorhanden":["Tatbestand","Entscheidungsgründe"],"randnummern":[{"nr":1,"rubrik":"Tatbestand","text":"Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch mehrere Bildberichterstattungen in Anspruch.","pfad":[]},{"nr":2,"rubrik":"Tatbestand","text":"Die Klägerin, eine in Deutschland sehr bekannte Sängerin, wurde im Dezember 2021 Mutter einer Tochter. Die Beklagte verlegt u.a. die Zeitschriften Closer, Schöne WOCHE, WOCHE HEUTE, DAS NEUE BLATT und Neue Post.","pfad":[]},{"nr":3,"rubrik":"Tatbestand","text":"In den Ausgaben Nr. 23/2022 vom 1. Juni 2022 der Zeitschriften Closer, Schöne WOCHE und WOCHE HEUTE veröffentlichte die Beklagte Artikel, die sich mit einem Spaziergang der Klägerin mit ihrer Tochter N. und ihrer Mutter M. durch die Innenstadt von München befassen (vgl. Anlagen K 5, K 8, K 10).","pfad":[]},{"nr":4,"rubrik":"Tatbestand","text":"Auf dem Titelblatt der Zeitschrift Closer (Anlage K 5) wurde der Artikel mit der Schlagzeile \"[Name der Klägerin] ENDLICH zeigt sie ihr Baby-Glück - So niedlich, ihre kleine Prinzessin N. …\" angekündigt. Über dieser Schlagzeile befindet sich ein Foto der Klägerin mit ins Haar gesteckter Sonnenbrille und dem Baby (mit verpixeltem Gesicht) auf dem Arm. Der Text des Artikels (\"Coverstory\") im Heft unter der Überschrift \"[Name der Klägerin] (37) Jetzt darf jeder IHR GLÜCK sehen\" befasst sich damit, dass die Klägerin \"entspannt\" durch München \"schlendert\", ein Eis nascht, den Musikanten zuhört und ihr Töchterchen herzt und küsst. Weiter wird thematisiert, dass sich die Klägerin lange vor der Öffentlichkeit \"verschanzt\" habe, \"geradezu verzweifelt\" darauf bedacht gewesen sei, ihre Privatsphäre zu schützen und das junge Familienglück ungestört zu erleben. Sie habe in Kauf genommen, mit der langen Auszeit ihre Fans zu enttäuschen, nach der Geburt habe es nur einen Auftritt in der Schweiz gegeben. Dann wird vermutet, dass die Klägerin gespürt habe, dass langsam die Zeit reif sei, sich aus der selbstgewählten Isolation zu lösen und ihr \"wundervolles neues Leben mit der Öffentlichkeit zu teilen\". Bebildert ist der Artikel mit einem weiteren Foto der sitzenden Klägerin im Bereich einer Außengastronomie, die einen Löffel zum Mund führt und das Baby (mit verpixeltem Gesicht) auf dem Arm hält. Auf der Folgeseite befinden sich weitere drei Fotos, die die Klägerin, einen Kinderwagen schiebend, neben ihrer Mutter M. auf der Straße, neben Mutter und Kinderwagen mit dem Baby auf dem Arm in einem Geschäft stehend und in eben solcher Pose neben Mutter und Kinderwagen vor einer Fassade stehend, zeigen.","pfad":[]},{"nr":5,"rubrik":"Tatbestand","text":"Die Veröffentlichung in der Zeitschrift Schöne WOCHE (Anlage K 8) zeigt auf dem Titelblatt ein größeres Foto der lachenden Klägerin, daneben ein kleines rundes Foto der Klägerin mit dem Baby (Gesicht von der Kamera abgewandt) auf dem Arm. Sie trägt die Titelzeile: \"Die ersten Fotos von Baby N. - [Vorname der Klägerin] im Mutter-Glück - Nur von [Vorname des Lebensgefährten] fehlt jede Spur\". Der kurze Bericht im Inneren des Hefts wiederholt die Titelzeile. Der Artikel ist bebildert mit einem größeren Foto der stehenden Klägerin, die das Baby (Gesicht von der Kamera abgewandt) auf dem Arm hält, mit einem weiteren Bild der Klägerin aus einer anderen Perspektive, bei dem sie das Baby (mit verpixeltem Gesicht) auf dem Arm trägt, sowie mit einem weiteren Foto, das die Klägerin und ihre Mutter im Außenbereich einen Kinderwagen schiebend zeigt. Den Fotos ist der Begleittext zugeordnet: \"MÄDELS-AUSFLUG - Oma war mit auf Tour. [Vorname der Klägerin]s Mutter M. begleitete die Sängerin und die kleine N.\" Der Text des Artikels befasst sich mit dem Spaziergang der Klägerin mit ihrer Mutter und dem Baby durch München, führt aus, dass sie die Heimlichtuerei satt habe, und: \"Dass [Vorname der Klägerin] sich so öffentlich mit ihrer Tochter zeigt, ist auch für die promi-erfahrene Schickeria ein Novum. [Vorname der Klägerin] im Baby- Rausch. Sie störte sich nicht einmal daran, dass Fans immer wieder Fotos von ihr und N. machten.\"","pfad":[]},{"nr":6,"rubrik":"Tatbestand","text":"Bei der Veröffentlichung in der \"WOCHE HEUTE\" (Anlage K 10) findet sich auf dem Titelblatt ein Bezug zur Klägerin lediglich im Zusammenhang mit ihrem früheren Partner: \"Jetzt enthüllt! Heimliches Liebesglück mit [Vorname der Klägerin]s Rivalin?\". Ein kurzer Artikel im Heft mit der Überschrift \"[Name der Klägerin] - Baby-Bummel\", der mit einem Bild der Klägerin, stehend hinter dem Kinderwagen mit dem Baby (Gesicht von der Kamera abgewandt) auf dem Arm, daneben ihre Mutter M. vor einem Ladengeschäft, bebildert ist, befasst sich mit dem \"Baby-Bummel\" der \"sonst so scheue[n]\" [Vorname der Klägerin] durch München und der \"Sensation: Erstmals zeigte sie ihr süßes Baby\" und erklärt, das Mutterglück habe die Klägerin gelassener gemacht.","pfad":[]},{"nr":7,"rubrik":"Tatbestand","text":"Die Veröffentlichung der in Closer und Schöne WOCHE abgedruckten Fotos mit Kind bzw. Kinderwagen sowie von Teilen der Wortberichterstattung wurden der Beklagten mit der ihr am 15. Juli 2022 zugestellten einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 5. Juli 2022 untersagt. Die Veröffentlichung des in WOCHE HEUTE abgedruckten Fotos sowie von Teilen der Wortberichterstattung wurden der Beklagten mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts vom 11. August 2022 untersagt.","pfad":[]},{"nr":8,"rubrik":"Tatbestand","text":"Die Ausgabe Nr. 25/2022 der Zeitschrift DAS NEUE BLATT (Anlage K 13) vom 15. Juni 2022 veröffentlichte die Beklagte mit der Überschrift auf der Titelseite \"Ohne [Vorname des Lebensgefährten der Klägerin]! [Name der Klägerin] Ganz allein mit ihrer kleinen Tochter - Ihr neues Leben in München\" Auf dem Titelblatt findet sich ein großes Foto des lächelnden Gesichts der Klägerin, daneben klein und kreisförmig ausgeschnitten ein mit \"Symbolfoto\" gekennzeichnetes Foto einer einen Kinderwagen schiebenden Frauengestalt von hinten. Der Artikel im Innern mit der Überschrift \"Ohne [Vorname des Lebensgefährten der Klägerin]! - [Name der Klägerin] (37) - Allein mit ihrer Tochter - Ihr neues Leben in München\" befasst sich mit dem Spaziergang der Klägerin mit dem Baby durch München in Begleitung ihrer Mutter und stellt Vermutungen zum Aufenthalt des Partners der Klägerin an. An einem Stand mit Sauerteigbrot stelle sie sich \"brav in die Schlange\", dass vor und hinter ihr Fans stehen könnten, störe die Klägerin offensichtlich nicht. Es wird über den Besuch in einem Eiscafé, über Marken und Preise des Kinderwagens und der Bekleidung des Babys berichtet und ausgeführt, wie entspannt und nahbar die Klägerin wirke, die bisher stets versucht habe, möglichst überall inkognito zu bleiben. Neben dem Text zeigt ein Foto die Klägerin stehend mit dem Kind auf dem Arm, dessen Rücken der Kamera zugewandt ist, mit dem Begleittext: \"Behutsam hält [Vorname der Klägerin] ihre kleine N. In den Straßen von München präsentiert sie stolz ihr Mama-Glück.\" Die Veröffentlichung des Fotos mit dem Kind wie von Teilen der Wortberichterstattung wurden der Beklagten mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 19. Juli 2022 untersagt.","pfad":[]},{"nr":9,"rubrik":"Tatbestand","text":"Am 29. Juni 2022 veröffentlichte die Beklagte in der Ausgabe Nr. 27/2022 der Zeitschrift Neue Post (Anlage K 16) einen auf der Titelseite mit der Schlagzeile \"Eine Wahrsagerin sieht es voraus - [Name der Klägerin] Hurra, das 2. Baby!\" angekündigten Artikel. Auf dem Titelblatt findet sich lediglich ein Porträtfoto der lächelnden Klägerin. Der Artikel im Innenteil ist überschrieben mit \"Berühmte Wahrsagerinnen sind sich sicher - [Name der Klägerin] Hurra, das zweite Baby!\". Der Artikel selbst ist bebildert u.a. mit einem Foto, das die Klägerin, vor Autos einen Kinderwagen schiebend, zeigt mit der Aufschrift: \"Stolz schiebt [Vorname der Klägerin] am Ammersee ihr Töchterchen im Kinderwagen\". Inhaltlich befasst sich der Artikel mit \"ihren überraschenden Baby-Ausflügen in München und am Ammersee\" und einem möglichen weiteren Kinderwunsch. Dann wird über zwei Wahrsagerinnen berichtet, die \"schon bald ein Geschwisterchen für N. am Horizont\" sehen. Berichtet wird weiter, dass die Klägerin für ihr großes Konzert im Sommer trainiere, dazu kämen Vorbereitungen für die Tournee im nächsten Jahr, anstrengende Monate kämen auf sie zu, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen, sei da nicht einfach. Die \"Papa-Qualitäten\" des Lebensgefährten werden erwähnt. Mit den Wahrsagerinnen werden Vermutungen zum Geschlecht des zukünftigen Babys angestellt und erzählt, dass die Klägerin \"aufopferungsvolle\" Hilfe von ihrer Mutter und ihrer Schwester erfahre. Auf Abmahnung der Klägerin gab die Beklagte am 20. Juli 2022 zu dem Foto und der beanstandeten Aufschrift über das Schieben des Kinderwagens eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.","pfad":[]},{"nr":10,"rubrik":"Tatbestand","text":"In der Ausgabe Nr. 28/2022 der Zeitschrift DAS NEUE BLATT vom 6. Juli 2022 (Anlage K 18) veröffentlichte die Beklagte mit der Ankündigung auf der Titelseite \"Neuer Schock - [Name der Klägerin] - Die Todesfalle vor ihrer Haustür\" einen Artikel unter der Überschrift \"Kommt sie denn nie zur Ruhe? Die Todesfalle vor ihrer Haustür\", der u.a. mit einem Foto bebildert ist, das die Klägerin mit einem Kinderwagen zeigt und die Aufschrift trägt: \"So mütterlich! Kann die Sängerin N. vor dem Unheil bewahren?\". Inhaltlich wird berichtet, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte mit ihrem Haus einen direkten Zugang zum Ammersee hätten. Weiter wird ausgeführt, dass dort immer wieder Menschen und Kinder ertränken und auch für die Tochter der Klägerin diese tödliche Gefahr bestünde. Hinsichtlich des Fotos hat die Beklagte am 20. Juli 2022 eine Unterlassungserklärung abgegeben.","pfad":[]},{"nr":11,"rubrik":"Tatbestand","text":"Die Beklagte hatte die beanstandeten Fotos von einer Agentur gekauft.","pfad":[]},{"nr":12,"rubrik":"Tatbestand","text":"Die Klägerin macht geltend, durch die Bildberichterstattungen werde sie schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, denn die Fotos zeigten Situationen der Zuwendung zu ihrem Kind und seien heimlich und unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel, unter Verwendung eines starken Teleobjektivs, sowie während einer Observation über mindestens einen Tag entstanden. Durch die besondere Hartnäckigkeit der Beklagten werde die Eingriffstiefe noch gesteigert.","pfad":[]},{"nr":13,"rubrik":"Tatbestand","text":"Die Klägerin begehrt wegen der Bildberichterstattungen die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 50.000 €. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtetes Begehren weiter.","pfad":[]},{"nr":14,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und §§ 22, 23 KUG verlangen. Zwar seien Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Bilder gegeben. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gemäß § 22 KUG liege nicht vor. Die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung werde nicht behauptet, eine stillschweigende Einwilligung trage die Beklagte nicht schlüssig vor. Es handle sich auch nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen, einerseits der rechtlich geschützten Belange der Medien, andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, das bei der Berichterstattung über die elterliche Hinwendung zum Kind eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG erfahre, falle vorliegend zu Gunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild aus. Ein Interesse der Öffentlichkeit an der Bildberichterstattung lasse sich nicht verneinen. Die Klägerin sei als bekannte Künstlerin eine im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehende Person. Der Gegenstand der Bildberichterstattung beschränke sich allerdings auf die Darstellung von Alltagssituationen - einen Spaziergang der Klägerin mit ihrer Tochter und Mutter in der Innenstadt von München -, die für sich genommen lediglich die Neugier des Lesers auf das Freizeitleben prominenter Personen befriedigen dürfte. Zwar dürften auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen könne. Unter der gebotenen Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung könne die Normalität des Alltags der Klägerin insoweit von öffentlichem Interesse sein, als sich die Berichterstattung damit befasse, dass die Klägerin von ihrer Mutter begleitet werde. Damit werde das Thema der Unterstützung berufstätiger erfolgreicher Frauen bei der Kindererziehung durch Familienangehörige angesprochen. Allerdings sei der Informationswert gering, denn es handle sich nur um einen Randaspekt der Berichterstattungen. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung werde in keinem der Artikel \"ausführlich geschildert, wie die prominente Klägerin bei der Betreuung ihrer Tochter Unterstützung ihrer Mutter erhalte\". In den Berichterstattungen von Closer, Schöne WOCHE, WOCHE HEUTE und DAS NEUE BLATT werde lediglich erwähnt, dass die Klägerin von ihrer Mutter begleitet werde. In dem in der Neue Post vom 29. Juni 2022 erschienenen Artikel werde die Wahrsagerin zwar mit den Worten zitiert \"ihre Mutter und ihre Schwester helfen ihr aufopferungsvoll (...) sie halten alle fest zusammen\". Eine weitere Vertiefung des Themas finde aber nicht statt. In der Berichterstattung in DAS NEUE BLATT vom 6. Juli 2022 werde die Mutter der Klägerin nicht erwähnt. Gängige Vorstellungen der Öffentlichkeit von der Unterstützung durch Familienangehörige würden durch die Textberichterstattung nicht relativiert. Mit den Bildern, auf denen die Mutter nicht abgebildet werde, werde die Textaussage auch nicht belegt.","marker":"A.","klasse":"gross_punkt_1","pfad":["A."]},{"nr":15,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Es handele sich auch nicht um Fotos aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Fotos zeigten die Klägerin in Situationen, die zwar nicht räumlich, aber thematisch privat geprägt seien.","pfad":["A."]},{"nr":16,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Die in den Artikeln der Anlagen K 5, K 8, K 10 und K 13 publizierten Bilder seien zwar im öffentlichen Raum in München aufgenommen und beruhten auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit des Ortes ermöglicht worden seien und keine indiskreten Beobachtungen im Einzelnen voraussetzten. Die Klägerin erlebe aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit Tochter und Mutter außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Sie habe die berechtigte Erwartung haben dürfen, dass diese Momente der Entspannung nicht in Fotos fixiert und der Allgemeinheit vor Augen geführt werden würden. Entsprechendes gelte für die Aufnahmen, die die Klägerin beim Schieben des Kinderwagens am Ammersee zeigten (Anlagen K 16 und K 18).","pfad":["A."]},{"nr":17,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Die in München aufgenommenen Fotos seien durch Ausnutzung von Heimlichkeit und Nachstellung entstanden. Aus der Reihe der als Anlage K 4 vorgelegten Bildaufnahmen ergebe sich, dass der Fotograf die Klägerin durch die Innenstadt von München verfolgt habe. Die Fotos zeigten die Klägerin in verschiedenen Situationen an unterschiedlichen Plätzen. Darin liege eine Nachstellung. Die Fotos seien auch unter Ausnutzung von Heimlichkeit entstanden. Nach der Anmutung der Aufnahmen seien diese offensichtlich versteckt und für die Klägerin unbemerkt aus großer Entfernung mit weitreichenden Teleobjektiven aufgenommen worden. Soweit die Beklagte bestreite, dass die Klägerin sich der Anwesenheit von Fotografen nicht bewusst gewesen sei, sei auch dies unsubstantiiert. Das gelte auch für die Fotos vom Ammersee.","pfad":["A."]},{"nr":18,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Die Bildberichterstattung greife zudem in den durch Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Fotos hielten die Klägerin in Momenten der spezifisch elterlichen Hinwendung zu ihrem Kind fest. Der Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung sei Teil des eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern. Die Klägerin habe sich zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse der Klägerin daran, dass die Momente der Hinwendung zum Kind nicht auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden, verliehen ihrem Persönlichkeitsrecht zusätzlich ein starkes Gewicht. Eine Selbstöffnung, die die Bildberichterstattung durch die Beklagte erlauben würde, habe die Klägerin nicht vorgenommen. Auf Äußerungen der Klägerin zu der Beziehung mit S. und der Trennung des Paares komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Verlautbarungen der Klägerin zu Kinderwunsch, Schwangerschaft und Mutterschaft seien detailarm.","pfad":["A."]},{"nr":19,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung seien nicht erfüllt. Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, liege nicht vor. Eine Rufschädigung sei nicht festzustellen. Die Bildberichterstattung sei nicht herabsetzend und mindere das Ansehen der Klägerin nicht. Die begleitende Wortberichterstattung, die eine liebevolle und intakte Mutter-Kind-Beziehung beschreibe, sei positiv gehalten.","pfad":["A."]},{"nr":20,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Dass es sich bei den auf den Fotos abgebildeten Situationen jeweils um die Privatsphäre der Klägerin handle, führe zur Unzulässigkeit der Bildberichterstattung, begründe für sich betrachtet jedoch keinen hinreichend schweren Eingriff. Die erforderliche Schwere des Eingriffs ergebe sich auch nicht aus der Nachstellung bzw. Observation. Die unbefangene natürliche Interaktion zwischen der Klägerin und ihrem Kind im öffentlichen Raum könne zwar beeinträchtigt werden, wenn die Klägerin damit rechnen müsse, unter Ausnutzung von Heimlichkeit und/oder Nachstellung fotografiert zu werden. Allerdings fehle insoweit konkreter Vortrag zu etwa nachteiligen Folgen der angegriffenen Berichterstattung.","pfad":["A."]},{"nr":21,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Zwar handle es sich um rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre, allerdings zeigten die Fotos die Klägerin weder in Situationen besonderer Intimität mit ihrem Kind noch seien die Aufnahmen an einer von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedenen Örtlichkeit gefertigt. Die Klägerin habe zwar die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden, sie habe in der Innenstadt von München aber nicht erwarten können, \"für sich allein\" zu sein. Die Fotos zeigten ein erwartbares Verhalten bei einem Spaziergang und den Umgang mit einem Kleinkind, also harmlose Alltagssituationen. Ein Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit liege nicht vor. Das mindere die Schwere des Eingriffs sowohl im Hinblick auf die Verletzung der Privatsphäre als auch mit Blick auf den Schutz der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind.","pfad":["A."]},{"nr":22,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolge, liege nicht vor. Ein hartnäckiges rechtswidriges Verhalten sei dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns deutlich gemacht worden sei, uneinsichtig an seinem Verhalten festhalte und das Recht des Betroffenen beharrlich erneut in gleichartiger Weise verletze. Die streitgegenständlichen Publikationen müssten miteinander \"vergleichbar sein\" bzw. \"hinsichtlich der Verletzung der Privatsphäre gleichartig\". Ein hartnäckiges Verhalten setze voraus, dass die Beklagte aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung oder abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten beabsichtigten Veröffentlichung erhalten habe. Eine bloße Abmahnung des Betroffenen genüge dagegen nicht. Gemessen daran könne der Beklagten kein hartnäckiges Verhalten vorgeworfen werden. Mit den vorgelegten Veröffentlichungen seit 2019 könne eine hartnäckige Rechtsverletzung unabhängig davon, dass die bloße Vorlage von Berichterstattungen den erforderlichen Prozessvortrag nicht ersetzen könne, nicht begründet werden. Denn die Klägerin, die den Gegenstand der Gleichartigkeit selbst mit der Formulierung \"mütterliche Zuwendung zu dem neugeborenen Baby\" umschreibe, zeige nicht auf, dass es sich um gleichartige Rechtsverletzungen handle. Ihre Tochter sei erst im Dezember 2021 geboren worden. In den Veröffentlichungen vom 1. Juni 2022 in Closer, Schöne WOCHE und WOCHE HEUTE liege schon deshalb keine hartnäckige und wiederholte Verletzung, weil es sich um die ersten Veröffentlichungen einer Reihe handle. Die Beklagte sei erstmals danach, am 3. Juni 2022, abgemahnt worden. Die Berichterstattung vom 15. Juni 2022 (DAS NEUE BLATT, Anlage K 13) betreffe den Ausflug nach München und sei mit an diesem Tag gefertigten Fotos bebildert. Darin liege im Verhältnis zu den Berichterstattungen vom 1. Juni 2022 eine gleichartige Rechtsverletzung. Ob dies auch für die weiteren Artikel vom 29. Juni 2022 (Anlage K 16, Neue Post) und vom 6. Juli 2022 (Anlage K 18, DAS NEUE BLATT) gelte, die mit Fotos bebildert seien, die die Klägerin mit einem Kinderwagen am Ammersee zeigten, könne offenbleiben. Denn die weitere Voraussetzung der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine Unterlassungsverpflichtungserklärung sei nicht erfüllt. Die einstweilige Verfügung betreffend die Veröffentlichung in Closer und Schöne WOCHE sei der Beklagten erst nach der letzten Veröffentlichung am 15. Juli 2022 zugestellt worden. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung zu den Berichterstattungen in den Blättern Neue Post vom 29. Juni 2022 und DAS NEUE BLATT vom 6. Juli 2022 datierten vom 22. Juli 2022. Ein erhebliches Verschulden der Beklagten, weil ihr hätte bekannt sein müssen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung von Fotos, die sie in ihrem privaten Umfeld zeigten, nicht einverstanden sei, sei nicht gegeben. Die Beklagte weise zutreffend darauf hin, dass die Veröffentlichung von Papparazzi-Bildern nicht per se rechtswidrig sei, weil immer abzuwägen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorsätzlich verletzt worden sei.","pfad":["A."]},{"nr":23,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die angegriffenen Bildberichterstattungen für unzulässig erachtet (I.), die begehrte Geldentschädigung aber versagt (II.).","marker":"B.","klasse":"gross_punkt_1","pfad":["B."]},{"nr":24,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Die angegriffenen Bildberichterstattungen der Beklagten waren entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unzulässig und verletzten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.","marker":"I.","klasse":"roem_gross_punkt","pfad":["B.","I."]},{"nr":25,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"1. Im hier betroffenen journalistischen Bereich beurteilt sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (grundlegend Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vgl. hiernach etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 9; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 9; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 9; vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 11; jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 211) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 114 ff.) im Einklang steht. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 10; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5; jeweils mwN).","marker":"1.","klasse":"arab_punkt","pfad":["B.","I.","1."]},{"nr":26,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"2. Das Vorliegen einer Einwilligung (§ 22 KUG) hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revisionserwiderung erinnert dagegen nichts.","marker":"2.","klasse":"arab_punkt","pfad":["B.","I.","2."]},{"nr":27,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"3. Die Fotos sind auch keinem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen, insbesondere nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG), sodass ihre Veröffentlichung schon deshalb unzulässig ist.","marker":"3.","klasse":"arab_punkt","pfad":["B.","I.","3."]},{"nr":28,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"a) Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 14; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 12; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 11; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 12; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7).","marker":"a)","klasse":"klein_klammer_1","pfad":["B.","I.","3.","a)"]},{"nr":29,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Es gehört zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Auch unterhaltende Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau des jeweiligen Beitrags oder des Presseerzeugnisses abhängt. Gerade prominente Personen können der Allgemeinheit Möglichkeiten der Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- und Kontrastfunktionen erfüllen. Auch Aspekte aus ihrem Privatleben wie beispielsweise die Normalität ihres Alltagslebens können der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 13; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 12; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 13; vom 10. März 2009 - VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114 Rn. 11; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 15; jeweils mwN).","pfad":["B.","I.","3.","a)"]},{"nr":30,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 14; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 13; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 14; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 15; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 11).","pfad":["B.","I.","3.","a)"]},{"nr":31,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"b) Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 7; jeweils mwN). Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 15; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 14; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 15; vom 28. Oktober 2008 - VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213 Rn. 14).","marker":"b)","klasse":"klein_klammer_1","pfad":["B.","I.","3.","b)"]},{"nr":32,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"c) Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 15; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8).","marker":"c)","klasse":"klein_klammer_1","pfad":["B.","I.","3.","c)"]},{"nr":33,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"aa) Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 17; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8). Zu prüfen ist, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen (Senatsurteile vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 17; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; jeweils mwN). Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (Senatsurteile vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 16; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 17; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 20).","marker":"aa)","klasse":"klein_klammer_2","pfad":["B.","I.","3.","c)","aa)"]},{"nr":34,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unterscheidet zwischen Politikern (\"politicians/personnes politiques\"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen (\"public figures/personnes publiques\") und Privatpersonen (\"ordinary persons/personnes ordinaires\"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen sind und der Schutz der Politiker am schwächsten ist (vgl. EGMR, NJW 2012, 1053 Rn. 110 [Bild]; EGMR, NJW 2015, 1501 Rn. 54 [Wort]).","pfad":["B.","I.","3.","c)","aa)"]},{"nr":35,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"bb) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes ist neben dem Anlass der Berichterstattung und den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit und beharrlicher Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22, VersR 2025, 1344 Rn. 16; vom 7. Juli 2020 - VI ZR 250/19, VersR 2021, 189 Rn. 19; vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 18; vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 18; vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 8; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17). Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 20; BVerfGE 120, 180, 209). Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhielt (BVerfG, NJW 2017, 1376 Rn. 17; BVerfGE 120, 180, 207). Allerdings erfordern Privatheit und die daraus abzuleitende berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, nicht notwendig eine durch räumliche Abgeschiedenheit geprägte Situation. Vielmehr können sie auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit entstehen (vgl. zu Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags Senatsurteile vom 6. Februar 2018 - VI ZR 76/17, VersR 2018, 554 Rn. 28; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 17; vom 1. Juli 2008 - VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506 Rn. 24; vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, AfP 2007, 472 Rn. 26; BVerfGE 120, 180, 207).","marker":"bb)","klasse":"klein_klammer_2","pfad":["B.","I.","3.","c)","bb)"]},{"nr":36,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"cc) Umfasst der Gegenstand der Bildberichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist in die Abwägung schon auf der Stufe des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG weiter mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erfahren kann (dazu und zum Folgenden Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - VI ZR 56/17, VersR 2018, 1136 Rn. 19). Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 361, 385 f., juris Rn. 82 [Bild]; 119, 1, 24, juris Rn. 72 [Wort]). Wie sich die Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes durch Art. 6 GG im Einzelnen auswirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt bestimmen. Zwar wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus. Im Übrigen kann der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugunsten spezifischer Eltern-Kind-Beziehungen grundsätzlich aber auch dort eingreifen, wo es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt (BVerfGE 101, 361, 386).","marker":"cc)","klasse":"klein_klammer_2","pfad":["B.","I.","3.","c)","cc)"]},{"nr":37,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"d) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Fotos keine Bildnisse der Zeitgeschichte darstellen. Die bereits im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorzunehmende Abwägung fällt vorliegend zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin aus.","marker":"d)","klasse":"klein_klammer_1","pfad":["B.","I.","3.","d)"]},{"nr":38,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"aa) Die beanstandeten Fotos zeigen die Klägerin, teilweise unter Mitabbildung ihrer sie begleitenden Mutter, bei einem Stadtbummel durch die belebte Innenstadt der Großstadt München (Anlagen K 5, K 8, K 10, K 13) in einem hellen Sommerkleid, wie sie ihr Kind trägt, es im Bereich einer Außengastronomie sitzend auf dem Arm hält und sich zu ihm in den Kinderwagen beugt. Die Bilder vom Ammersee (Anlagen K 16, K 18) zeigen die sommerlich gekleidete Klägerin mit einem Kinderwagen im Freien. Das Kind ist nicht erkennbar.","marker":"aa)","klasse":"klein_klammer_2","pfad":["B.","I.","3.","d)","aa)"]},{"nr":39,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Auch wenn es sich dabei um Alltagssituationen einer jungen Mutter handelt, lässt sich ein gewisses Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dieser Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der sie begleitenden Wortberichterstattung nicht verneinen. Der Artikel in Closer (Anlage K 5) befasst sich nicht nur mit dem Baby-Glück, sondern erwähnt auch, dass die Klägerin dem Familienleben für eine gewisse Zeit den Vorrang vor ihrem Beruf gegeben hat. Wie auch im Artikel in Schöne WOCHE (Anlage K 9), im Artikel in WOCHE HEUTE (Anlage K 10) und im Artikel in DAS NEUE BLATT (Anlage K 13) wird der Umgang der Klägerin mit der Öffentlichkeit außerhalb der Auftritte angesprochen. Der Artikel in Neue Post (Anlage K 16) erzählt nicht nur von den Vorhersagen der Wahrsagerinnen, sondern auch von anstrengenden Monaten mit den Vorbereitungen für eine neue Tournee, der Aufgabe, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen und der Unterstützung durch die Familie. Im Artikel in DAS NEUE BLATT (Anlage K 18) wird die Gefahr des Ertrinkens durch die Lage des Wohnhauses am Ufer des Ammersees beschrieben.","pfad":["B.","I.","3.","d)","aa)"]},{"nr":40,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Die Klägerin ist eine sehr bekannte deutsche Sängerin, sie bezeichnet sich selbst als eine der prominentesten Deutschen. Sie ist seit langer Zeit in der Öffentlichkeit präsent, also - wenn auch keine Person des politischen Lebens - doch eine \"public figure/personne publique\". Deshalb können Informationen zu ihrer ersten Elternschaft mit Themen wie der vorübergehenden Zurückstellung der Berufstätigkeit für das Kind, dem Umgang mit der Öffentlichkeit und den Fans in der Freizeit, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der dabei nötigen Unterstützung durch die Familie sowie den Gefahren des Wohnens an einem Seeufer für ein Kind aufgrund ihrer Leitbild- und Kontrastfunktion grundsätzlich durchaus einen Informationswert für die Öffentlichkeit haben. Hinsichtlich des konkreten Anlasses der Berichterstattung, nämlich des ersten Auftretens mit dem Kind in der Öffentlichkeit, beschränkt sich der Informationsgehalt der Bilder und der begleitenden Wortberichterstattung allerdings auf das Konstatieren dieses Anlasses und eine detailarme Beschreibung des Umgangs mit dem Kind (an sich Drücken, Herzen, Küssen, stolzes Kinderwagen Schieben) sowie der typischen Freizeitaktivitäten bei einem Stadtbummel im Sommer bei gutem Wetter (Bummeln/Schlendern durch die Innenstadt, Eis Naschen). Die Artikel lassen im Hinblick auf das Thema erste Elternschaft neben dem Anreißen der oben genannten Themen keine substantiellen Beiträge zur öffentlichen Meinungsbildung oder zu einer Diskussion allgemeinen Interesses erkennen. Lediglich der Bericht mit dem Bild vom Ammersee und den Prophezeiungen der \"berühmten Wahrsagerinnen\" (Anlage K 16) spricht kurz das Problem an, \"Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen\" und behauptet allgemein, dass der Lebensgefährte, die Mutter und Schwester bei den Kindern helfen würden. Das Sachthema Familie und Beruf wird aber auch nur am Rande gestreift. Die Artikel skizzieren typische Freizeitgestaltungen und sprechen vom Mutterglück. Sie befriedigen in erster Linie die Neugier der Leserschaft auf das Privatleben der Klägerin mit Kind. Der weitere Bericht mit Bild vom See spricht zwar mit den Gefahren des Ertrinkens im See, insbesondere für ein kleines Kind, und Badeunfällen grundsätzlich ein ernstes Thema von allgemeinem Interesse an, doch erscheint der Zusammenhang mit dem Privatleben der Klägerin so konstruiert, dass die Berichterstattung nur als Vorwand eingeordnet werden kann, um die Neugier der Leser mit einer reißerischen Überschrift unter Nennung der Klägerin zu erregen und mit einem Bild der Klägerin in ihrer neuen Mutterrolle zu befriedigen.","pfad":["B.","I.","3.","d)","aa)"]},{"nr":41,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"bb) Dieses geringe Berichterstattungsinteresse rechtfertigt es nicht, die beanstandeten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen; das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild ist aufgrund der thematisch privaten Prägung der Situationen und des Schutzes der spezifisch elterlichen Hinwendung zum Kind durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG erhöht, so dass sich der Eingriff in dieses Recht mit dem dargestellten Interesse der Öffentlichkeit nicht mehr rechtfertigen lässt:","marker":"bb)","klasse":"klein_klammer_2","pfad":["B.","I.","3.","d)","bb)"]},{"nr":42,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"(1) Die Fotos würdigen die Klägerin nicht herab, sondern zeigen sie in unverfänglichen Alltagssituationen, in vorteilhafter Erscheinung und in freundlicher Zuwendung zu ihrem Kind. Sie zeigen die Klägerin in Situationen, die thematisch privat geprägt sind (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, NJW 2009, 754 Rn. 20; vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 27, 31). Die Bilder wurden in der Innenstadt von München, u.a. auf dem Viktualienmarkt, in einer Außengastronomie, in bzw. vor einem Laden und am Ammersee im Freien aufgenommen. Sie beruhen auf Wahrnehmungen, die durch die Öffentlichkeit der Orte ermöglicht wurden und keine indiskreten Beobachtungen im Einzelnen voraussetzen. Die Klägerin erlebte aber in den dargestellten Situationen Momente der Freizeit mit ihrer Tochter und ihrer Mutter außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags. Das unauffällige Erscheinungsbild der erwachsenen Frauen und des Babys und ihr alltägliches Verhalten waren grundsätzlich geeignet, die Klägerin in der Anonymität der sehr belebten Innenstadt untertauchen zu lassen, wenn auch im Hinblick auf die außerordentliche Prominenz der Klägerin in Deutschland bei realistischer Betrachtung ein Erkennen durch Fans und Kontaktversuche durch diese nicht nur objektiv, sondern auch aus der Sicht der Klägerin nicht ausgeschlossen waren. Die Klägerin durfte angesichts der unauffälligen Gestaltung ihres Erscheinungsbildes, ihres Verhaltens und der zahlreichen Menschen in ihrer Umgebung mit entsprechendem Verhalten aber jedenfalls die Erwartung haben, dass diese Momente der Entspannung nicht in Fotos fixiert, verkauft und der breiten Allgemeinheit in Gestalt der Leserschaft der Yellow Press vor Augen geführt werden würden. Eine entsprechende Erwartung durfte die Klägerin auch bei dem Ausflug mit ihrer Tochter am Ammersee haben.","marker":"(1)","klasse":"arab_klammer","pfad":["B.","I.","3.","d)","bb)","(1)"]},{"nr":43,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"(2) Die Bildberichterstattung greift zudem in den durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkten Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ein. Die Klägerin hat sich in den auf den Fotos abgebildeten Situationen zwar im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit mit ihrem Kind beschäftigt. Das Interesse der Klägerin daran, dass sie dabei ungestört bleibt, die Momente der Hinwendung zum Kind insbesondere nicht in ihren Einzelheiten auf Fotos fixiert und anschließend der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an den Bildberichterstattungen.","marker":"(2)","klasse":"arab_klammer","pfad":["B.","I.","3.","d)","bb)","(2)"]},{"nr":44,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Soweit die Beklagte meint, die Bilder mit dem Kinderwagen, auf denen das Kind nicht zu sehen sei (Anlagen K 16, K 18), zeigten die Klägerin nicht in Momenten der Entspannung und Zuwendung zum Kind - der Kinderwagen könne sogar leer sein -, entlastet dies die Beklagte nicht. Denn in den begleitenden Texten geht sie von der Anwesenheit des Kindes aus (\"Stolz schiebt … ihr Töchterchen im Kinderwagen\", \"So mütterlich! Kann die Sängerin N. vor dem Unheil bewahren?\") und ordnet so selbst die Fotos dem Thema Zuwendung zum Kind zu.","pfad":["B.","I.","3.","d)","bb)","(2)"]},{"nr":45,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Das Berufungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Geldentschädigung verneint.","marker":"II.","klasse":"roem_gross_punkt","pfad":["B.","II."]},{"nr":46,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70; vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 44; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33). Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2024 - VI ZR 1370/20, BGHZ 240, 45 Rn. 70; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215, juris Rn. 29; vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. Senatsurteile vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, VersR 1971, 845, juris Rn. 40). Bei der Entscheidung ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff als auch der Prävention besteht (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 44; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38). In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16, juris Rn. 85; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138, juris Rn. 16; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307, juris Rn. 26 f.; BVerfGE 34, 269, 285, juris Rn. 37).","marker":"1.","klasse":"arab_punkt","pfad":["B.","II.","1."]},{"nr":47,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, Geldentschädigungen nur dann zuzubilligen, wenn eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (vgl. BVerfG, AfP 2017, 228 Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 23. September 2009 - 1 BvR 1681/09, 1 BvR 1742/09, juris Rn. 2; BVerfG, NJW 2004, 591, juris Rn. 5 f.). Die staatliche Pflicht, den Einzelnen vor Gefährdungen seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte zu schützen kann sich bis zur Gebotenheit einer Geldentschädigung verdichten. Auf der anderen Seite ist aus der Perspektive des Art. 5 Abs. 1 GG in Rechnung zu stellen, dass von drohenden Kompensationszahlungen auch eine Einschüchterungswirkung auf zulässige Meinungsäußerungen ausgehen kann. Für die Verhängung solcher Entschädigungszahlungen kommt es insoweit auf eine Gesamtwürdigung der Umstände der beanstandeten Berichterstattung an, wobei neben dem Gewicht der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch deren Eindeutigkeit und Erkennbarkeit sowie deren Kontext einzustellen ist (vgl. BVerfG, AfP 2017, 228 Rn. 10; vgl. auch BVerfG, NJW 2023, 2632 Rn. 26 mwN).","marker":"2.","klasse":"arab_punkt","pfad":["B.","II.","2."]},{"nr":48,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"3. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht für die jeweiligen Berichterstattungen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, die die Zahlung einer Geldentschädigung erforderte, weil es ohne eine solche an einem befriedigenden Ausgleich für die erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen würde, zu Recht verneint.","marker":"3.","klasse":"arab_punkt","pfad":["B.","II.","3."]},{"nr":49,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"a) Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist trotz der Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht von besonderem Gewicht. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass weder die Fotos noch der begleitende Text zu einer Rufschädigung oder Herabsetzung der Klägerin führen. Sie wird in unverfänglichen Alltagssituationen in der Öffentlichkeit der Innenstadt von München und am Ammersee überwiegend vorteilhaft, jedenfalls neutral bei wohlmeinender inhaltlicher Kommentierung vorgestellt. Soweit der Text Informationen über Tatsachen enthält, wird deren Unrichtigkeit nicht geltend gemacht. Die jeweilige Gesamtwürdigung der Bildberichterstattungen führt nicht zur Annahme eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs. Die Fotos sind unter Berücksichtigung der Textberichterstattung nicht gegen die Grundlagen der Persönlichkeit der Klägerin gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 43), die Artikel treffen sie nicht im Kern ihrer Persönlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 39). Anders als die Revision meint, zeigen sie auch keine intimen Momente familiärer Vertrautheit und Fürsorge gegenüber dem Kind, sondern einen in der Öffentlichkeit selbstverständlichen Umgang mit einem Kind dieses Alters, wie Halten, Tragen, Ansprechen oder Anlächeln.","marker":"a)","klasse":"klein_klammer_1","pfad":["B.","II.","3.","a)"]},{"nr":50,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Zu Recht hat das Berufungsgericht die für eine Geldentschädigung erforderliche Schwere des Eingriffs auch nicht maßgeblich aus dem Ausnutzen von Heimlichkeit und Nachstellung abgeleitet. Unmittelbare - sicht-, fühl- oder hörbare - Belästigungen der Klägerin durch den Fotografen sind nicht festgestellt. Das durch die nachträgliche Kenntnis von einer Observation bei der Klägerin möglicherweise hervorgerufene Gefühl der Überwachung und Kontrolle kann die persönliche Lebensführung zwar nicht unerheblich beeinträchtigen. Dies verleiht der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber nicht ein solches Gewicht, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung erforderlich wäre. Aufgrund der außerordentlichen Prominenz der Klägerin ist jeder ihrer Aufenthalte in der Öffentlichkeit dem Risiko besonderer Beobachtung ausgesetzt. Die \"überschaubare Öffentlichkeit, in der man sich bei normalem Auftreten bewegt\", die das Bundesverfassungsgericht von der Medienöffentlichkeit abgrenzt (vgl. BVerfGE 101, 361, 381, juris Rn. 71), ist für eine sehr prominente Person wie die Klägerin bereits eine andere - interessiertere und größere - als für Privatpersonen, die regelmäßig erst durch eigene (Verhaltens-)Auffälligkeiten die Aufmerksamkeit der sie Umgebenden auf sich ziehen. Die Klägerin hat sich hier bewusst in die Öffentlichkeit der sehr belebten Innenstadt von München bzw. des bei Touristen beliebten Ammersees begeben, wo sie aufgrund ihrer großen Prominenz jederzeit damit rechnen musste, gegebenenfalls von Fans unter den Passanten oder Spaziergängern erkannt und beobachtet zu werden. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der unbefangenen Interaktion zwischen Mutter und Kind (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 22) war bereits aufgrund dieser Umstände gegeben.","pfad":["B.","II.","3.","a)"]},{"nr":51,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten vermag auch die Reichweite der angegriffenen Berichterstattungen die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegend nicht zu begründen.","pfad":["B.","II.","3.","a)"]},{"nr":52,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"b) Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung rechtfertigende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen könnte, wegen Veröffentlichungen in mehreren Zeitschriften der Beklagten verneint.","marker":"b)","klasse":"klein_klammer_1","pfad":["B.","II.","3.","b)"]},{"nr":53,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen kann, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454, Rn. 13; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94, NJW 1996, 985, juris Rn. 13; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, juris Rn. 24).","pfad":["B.","II.","3.","b)"]},{"nr":54,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt (vgl. OLG Hamburg, AfP 2019, 344, juris Rn. 17; vgl. auch OLG Köln, NJW-RR 2017, 748 Rn. 19; Wandtke/Bullinger/ Fricke, Urheberrecht, 6. Aufl., § 22 KUG Rn. 32). Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat (vgl. auch OLG Hamburg, AfP 2019, 344 Rn. 19). Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt.","pfad":["B.","II.","3.","b)"]},{"nr":55,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist. Denn für die Frage nach der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist regelmäßig eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Abgebildeten an dem Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts notwendig (§ 23 KUG). Je nach dem Kontext und der zuzuordnenden Wortberichterstattung kann die Veröffentlichung auch eines identischen Bildes zulässig oder nicht zulässig sein (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454 Rn. 7). Ob dabei eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden.","pfad":["B.","II.","3.","b)"]},{"nr":56,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Ob hier solche gleichartigen Verletzungen vorliegen, kann aber dahinstehen. Denn selbst bei unterstellt gleichartigen Verletzungen fehlt es - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - aufgrund der Chronologie der Veröffentlichungen und der einstweiligen Verfügungen bzw. Unterlassungsverpflichtungserklärungen für den Streitfall an einer wiederholten und hartnäckigen Rechtsverletzung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Artikel in Closer, Schöne WOCHE und WOCHE HEUTE (Anlagen K 5, K 8, K 10) am 1. Juni 2022, in DAS NEUE BLATT (Anlage K 13) am 15. Juni 2022, in Neue Post (Anlage K 16) am 29. Juni 2022 und in DAS NEUE BLATT (Anlage K 18) am 6. Juli 2022 und damit alle vor der Zustellung der ersten einstweiligen Verfügung (LG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2022 - 27 O 243/22) am 15. Juli 2022 erschienen.","pfad":["B.","II.","3.","b)"]},{"nr":57,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung lasse sich mit der (behaupteten) Schwere des Verschuldens der Beklagten nicht begründen. Die von der Revision insoweit angeführten Umstände sind nicht geeignet, die gegenteilige Bewertung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen. Sie rechtfertigen insbesondere nicht den Schluss, dass die Beklagte die Rechtsverletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.","marker":"c)","klasse":"klein_klammer_1","pfad":["B.","II.","3.","c)"]},{"nr":58,"rubrik":"Entscheidungsgründe","text":"Entgegen der Ansicht der Revision erfordert auch der Präventionsgedanke keine Geldentschädigung. Mit den strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Beklagten und den einstweiligen Unterlassungsverfügungen ist unter den Umständen des Streitfalls dem Präventionsgedanken Genüge getan, da sich die Klägerin vor einer erneuten Berichterstattung effektiv schützen kann. Mangels Vorsatzes scheidet auch eine Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt der - von der Revision unter Hinweis auf das wirtschaftliche Kalkül der Beklagten und das Ziel der Auflagensteigerung angesprochenen - sog. Zwangskommerzialisierung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 49) aus. Seiters von Pentz Oehler","pfad":["B.","II.","3.","c)"]}],"gliederung":[{"pfad":["A."],"klasse":"gross_punkt_1","marker":"A.","ab_randnummer":14,"titel":null},{"pfad":["B."],"klasse":"gross_punkt_1","marker":"B.","ab_randnummer":23,"titel":null},{"pfad":["B.","I."],"klasse":"roem_gross_punkt","marker":"I.","ab_randnummer":24,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","1."],"klasse":"arab_punkt","marker":"1.","ab_randnummer":25,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","2."],"klasse":"arab_punkt","marker":"2.","ab_randnummer":26,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3."],"klasse":"arab_punkt","marker":"3.","ab_randnummer":27,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","a)"],"klasse":"klein_klammer_1","marker":"a)","ab_randnummer":28,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","b)"],"klasse":"klein_klammer_1","marker":"b)","ab_randnummer":31,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","c)"],"klasse":"klein_klammer_1","marker":"c)","ab_randnummer":32,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","c)","aa)"],"klasse":"klein_klammer_2","marker":"aa)","ab_randnummer":33,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","c)","bb)"],"klasse":"klein_klammer_2","marker":"bb)","ab_randnummer":35,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","c)","cc)"],"klasse":"klein_klammer_2","marker":"cc)","ab_randnummer":36,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","d)"],"klasse":"klein_klammer_1","marker":"d)","ab_randnummer":37,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","d)","aa)"],"klasse":"klein_klammer_2","marker":"aa)","ab_randnummer":38,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","d)","bb)"],"klasse":"klein_klammer_2","marker":"bb)","ab_randnummer":41,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","d)","bb)","(1)"],"klasse":"arab_klammer","marker":"(1)","ab_randnummer":42,"titel":null},{"pfad":["B.","I.","3.","d)","bb)","(2)"],"klasse":"arab_klammer","marker":"(2)","ab_randnummer":43,"titel":null},{"pfad":["B.","II."],"klasse":"roem_gross_punkt","marker":"II.","ab_randnummer":45,"titel":null},{"pfad":["B.","II.","1."],"klasse":"arab_punkt","marker":"1.","ab_randnummer":46,"titel":null},{"pfad":["B.","II.","2."],"klasse":"arab_punkt","marker":"2.","ab_randnummer":47,"titel":null},{"pfad":["B.","II.","3."],"klasse":"arab_punkt","marker":"3.","ab_randnummer":48,"titel":null},{"pfad":["B.","II.","3.","a)"],"klasse":"klein_klammer_1","marker":"a)","ab_randnummer":49,"titel":null},{"pfad":["B.","II.","3.","b)"],"klasse":"klein_klammer_1","marker":"b)","ab_randnummer":52,"titel":null},{"pfad":["B.","II.","3.","c)"],"klasse":"klein_klammer_1","marker":"c)","ab_randnummer":57,"titel":null}],"gliederung_warnungen":[{"typ":"klasse_wiederaufnahme","klasse":"klein_klammer_2","ab_randnummer":38,"hinweis":"Klasse 'klein_klammer_2' wurde nach Unterbrechung erneut geöffnet."},{"typ":"klasse_wiederaufnahme","klasse":"arab_punkt","ab_randnummer":46,"hinweis":"Klasse 'arab_punkt' wurde nach Unterbrechung erneut geöffnet."},{"typ":"klasse_wiederaufnahme","klasse":"klein_klammer_1","ab_randnummer":49,"hinweis":"Klasse 'klein_klammer_1' wurde nach Unterbrechung erneut geöffnet."}]},"vorinstanzen":[{"gericht":"LG Berlin II","datum":"2024-02-01","az":"27 O 501/22"},{"gericht":"KG Berlin","datum":"2024-12-05","az":"10 U 20/24"}],"verkuendungsvermerk":{"datum":"2026-07-21","urkundsbeamter":"Böhringer-Mangold","amtsbezeichnung":"Justizamtsinspektorin","rolle":"als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle"},"quelle":{"url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_400-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","extrahiert_am":"2026-08-05T13:01:49.108Z","parser_version":"0.1.0"},"einspieldatum":"2026-08-03","_cache":{"id":6,"first_seen_at":"2026-08-04T13:34:29.000Z","last_updated_at":"2026-08-05T15:01:49.000Z","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_400-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","pdf_sha256":"95b31607ef410851c62bebba13bc5669a44d24cadecc67caf275814defdb76ed","pdf_size":225333}}