{"filter":{"_datumTyp":"entscheidung","limit":50},"anzahl":50,"items":[{"aktenzeichen":"I ZR 130/25","datum":"2026-07-30","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Urteil","senat":"I","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:300726UIZR130.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_130-25.pdf?__blob=publicationFile&v=4","beschreibung":"a) Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, das auf den Ergebnissen redaktioneller Recherchen beruht, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der mit dem Siegel ausgestatteten Ärzten, also zugunsten fremder Unternehmen.\n\nb) Die für die Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen einerseits und die gesundheitsbezogene Werbung andererseits geltenden Grundsätze sind im Falle der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung dahingehend in Übereinstimmung zu bringen, dass auch hier besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind. Dies gilt nicht nur für die Frage, auf welche Weise, insbesondere in welchem inhaltlichen Zusammenhang oder mit welcher inhaltlichen Aussage der Werbende das Testergebnis oder ein lizenziertes Testlogo in seiner Werbung verwendet, sondern auch für die Beurteilung der Seriosität des dem Test zugrundeliegenden Verfahrens und der Gestaltung des in der Werbung zum Einsatz kommenden Testlogos selbst (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 68 bis 70] = WRP 2019, 736 - Das beste Netz; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 928 - klimaneutral).\n\nc) Ein Testlogo, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG."},{"aktenzeichen":"V ZR 205/25","datum":"2026-07-29","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"V","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:290726BVZR205.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR_205-25B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"KZR 11/24","datum":"2026-07-28","feed_pubdate":"2026-08-05","entscheidungsart":"Urteil","senat":null,"ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:280726UKZR11.24.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2024/KZR__11-24.pdf?__blob=publicationFile&v=2","beschreibung":"a) Die gemeinsame Vermarktung von Nadel-Stammholz (Rundholz) aus staatlichem und kommunalem Wald durch die Forstverwaltung eines Bundeslands stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Kartellrechts dar.\n\nb) Die Kartellbetroffenheit kann auch dadurch schlüssig dargelegt werden, dass der Kläger vorträgt, er habe in einem bestimmten Zeitabschnitt bestimmte kartellbetroffene Waren (offener Menge) zu einem bestimmten Preis bezogen, und er sodann weiter behauptet, dass es für alle Bezüge, unabhängig von der Menge, den gezahlten Einzelpreisen, sowie Art und Qualität der betroffenen Waren auf dem gesamten räumlichen Markt stets zum gleichen kartellbedingten Preisaufschlag oder jedenfalls stets zu einem bestimmten Mindestaufschlag gekommen ist.\n\nc) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 wird nach Absatz 5 der Vorschrift gehemmt, wenn die Kartellbehörde ein bereits abgeschlossenes Verfahren wegen eines Verstoßes im Sinn des Absatzes 1 wiederaufnimmt. Die Hemmungswirkung entfällt nicht deshalb, weil sich die Wiederaufnahme des Verfahrens im Nachhinein als unzulässig erweist."},{"aktenzeichen":"VIa ZR 782/23","datum":"2026-07-28","feed_pubdate":"2026-08-04","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VIa","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:280726UVIAZR782.23.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIa_ZS/2023/VIa_ZR_782-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"VIa ZR 24/23","datum":"2026-07-22","feed_pubdate":"2026-07-24","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VIa","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:220726UVIAZR24.23.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIa_ZS/2023/VIa_ZR__24-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"VII ZR 128/25","datum":"2026-07-22","feed_pubdate":"2026-07-29","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"VII","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:220726BVIIZR128.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2025/VII_ZR_128-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"IV ZB 30/25","datum":"2026-07-22","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"IV","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:220726BIVZB30.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IV_ZS/2025/IV_ZB__30-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Nachlasssache"},{"aktenzeichen":"VI ZR 93/25","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-07-22","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR93.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR__93-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70)."},{"aktenzeichen":"RiZ (R) 12/25","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-07-27","entscheidungsart":"Beschluss","senat":null,"ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726BRIZ.R.12.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/DienstG/2025/RiZ_R__12-25A.pdf?__blob=publicationFile&v=3","beschreibung":"Beschluss"},{"aktenzeichen":"VI ZR 398/24","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-07-24","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR398.24.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_398-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70)."},{"aktenzeichen":"VI ZR 401/24","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-07-24","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR401.24.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_401-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70)."},{"aktenzeichen":"VIa ZR 549/24","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-07-27","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"VIa","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726BVIAZR549.24.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIa_ZS/2024/VIa_ZR_549-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"VI ZR 267/25","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-07-28","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR267.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_267-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).\n\nb) Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist.\n\nc) Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt. ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR267.25.0 Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vor-ausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt.\n\nd) Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist.\n\ne) Ob eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden."},{"aktenzeichen":"VI ZR 214/25","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-07-31","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR214.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2025/VI_ZR_214-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person."},{"aktenzeichen":"6 StR 258/26","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"6","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726B6STR258.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/6_StS/2026/6_StR_258-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Strafsache"},{"aktenzeichen":"XI ZR 150/24","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"XI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726BXIZR150.24.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2024/XI_ZR_150-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"VI ZR 33/26","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"VI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726BVIZR33.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2026/VI_ZR__33-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Für Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt § 47 Nr. 1 Alt. 2 EGZPO."},{"aktenzeichen":"VI ZR 400/24","datum":"2026-07-21","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR400.24.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_400-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).\n\nb) Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist.\n\nc) Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht ECLI:DE:BGH:2026:210726UVIZR400.24.0 des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt.\n\nd) Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist.\n\ne) Ob eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden."},{"aktenzeichen":"V ZR 62/25","datum":"2026-07-20","feed_pubdate":"2026-07-29","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"V","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:200726BVZR62.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR__62-25A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"V ZB 90/25","datum":"2026-07-20","feed_pubdate":"2026-07-31","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"V","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:200726BVZB90.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZB__90-25A.pdf?__blob=publicationFile&v=2","beschreibung":"In Beschwerdeverfahren über den Antrag eines Bietinteressenten auf Akteneinsicht in die Zwangsversteigerungsakte gemäß § 42 ZVG beträgt der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit 1.000 €."},{"aktenzeichen":"V ZR 162/25","datum":"2026-07-17","feed_pubdate":"2026-07-24","entscheidungsart":"Urteil","senat":"V","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:170726UVZR162.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR_162-25.pdf?__blob=publicationFile&v=4","beschreibung":"a) Eine der Gestattung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums entgegenstehende Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht einverstandenen als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer.\n\nb) Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon durch Beschluss gestattet wird; bei späterer Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen dem regelmäßig nicht entgegen."},{"aktenzeichen":"V ZR 190/25","datum":"2026-07-17","feed_pubdate":"2026-07-27","entscheidungsart":"Urteil","senat":"V","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:170726UVZR190.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2025/V_ZR_190-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"a) Ein Absenkungsbeschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG kann Gegenstand einer Beschlussmängelklage sein.\n\nb) Die gerichtliche Ungültigerklärung eines Absenkungsbeschlusses führt ebenso wie seine Nichtigkeit nur zur Anfechtbarkeit eines anschließend im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses.\n\nc) Die Beschlussmängelklage gegen einen Absenkungsbeschluss wird mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Umlaufbeschluss über den in dem Absenkungsbeschluss bezeichneten Gegenstand bestandskräftig geworden ist."},{"aktenzeichen":"VIa ZR 208/23","datum":"2026-07-16","feed_pubdate":"2026-07-21","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VIa","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:160726UVIAZR208.23.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIa_ZS/2023/VIa_ZR_208-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"I ZR 111/25","datum":"2026-07-16","feed_pubdate":"2026-07-21","entscheidungsart":"Urteil","senat":"I","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:160726UIZR111.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_111-25.pdf?__blob=publicationFile&v=4","beschreibung":"s) ist, der Erwerbszweck aber dennoch auf eine beabsichtigte Nutzung des Objekts zu Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts gerichtet ist. Dies wird im Regelfall voraussetzen, dass die objektiven Gegebenheiten eine solche Nutzung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Der in § 656c BGB vorgesehene Halbteilungsgrundsatz gelangt in einem solchen Fall jedoch nur zur Anwendung, wenn der Kaufinteressent seine Absicht, das Objekt als Einfamilienhaus zu erwerben, dem Makler gegenüber spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar gemacht hat (Festhaltung und Fortführung von BGH, Urteil vom 6. März 2025 - I ZR 32/24, BGHZ 243, 170 [juris Rn. 17])."},{"aktenzeichen":"I ZR 200/25","datum":"2026-07-16","feed_pubdate":"2026-07-21","entscheidungsart":"Urteil","senat":"I","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:160726UIZR200.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_200-25.pdf?__blob=publicationFile&v=4","beschreibung":"BGB § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten."},{"aktenzeichen":"VII ZB 28/25","datum":"2026-07-16","feed_pubdate":"2026-07-22","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"VII","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:160726BVIIZB28.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2025/VII_ZB__28-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Beschluss"},{"aktenzeichen":"III ZA 3/26","datum":"2026-07-16","feed_pubdate":"2026-07-23","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"III","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:160726BIIIZA3.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2026/III_ZA___3-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"III ZR 238/25","datum":"2026-07-16","feed_pubdate":"2026-07-24","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"III","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:160726BIIIZR238.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_238-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"IX ZR 35/25","datum":"2026-07-16","feed_pubdate":"2026-08-04","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"IX","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:160726BIXZR35.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2025/IX_ZR__35-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"5 StR 125/26","datum":"2026-07-16","feed_pubdate":"2026-08-04","entscheidungsart":"Urteil","senat":"5","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:160726U5STR125.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2026/5_StR_125-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Strafsache"},{"aktenzeichen":"5 StR 232/26","datum":"2026-07-15","feed_pubdate":"2026-08-05","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"5","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:150726B5STR232.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2026/5_StR_232-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Strafsache"},{"aktenzeichen":"5 StR 667/25","datum":"2026-07-15","feed_pubdate":"2026-07-31","entscheidungsart":"Urteil","senat":"5","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:150726U5STR667.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2025/5_StR_667-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Strafsache"},{"aktenzeichen":"VIa ZR 970/23","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-17","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"VIa","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726BVIAZR970.23.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIa_ZS/2023/VIa_ZR_970-23A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"VIa ZR 254/25","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-17","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"VIa","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726BVIAZR254.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIa_ZS/2025/VIa_ZR_254-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"VIa ZR 946/22","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-22","entscheidungsart":"Urteil","senat":"VIa","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726UVIAZR946.22.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIa_ZS/2022/VIa_ZR_946-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"XIII ZB 8/26","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-27","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"XIII","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726BXIIIZB8.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XIII_ZS/2026/XIII_ZB___8-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter liegt vor, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich in der Person des Ausländers innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann."},{"aktenzeichen":"XIII ZB 26/26","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-27","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"XIII","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726BXIIIZB26.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XIII_ZS/2026/XIII_ZB__26-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Abschiebungshaftsache"},{"aktenzeichen":"5 StR 345/26","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-29","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"5","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726B5STR345.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2026/5_StR_345-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Strafsache"},{"aktenzeichen":"5 StR 314/26","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-29","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"5","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726B5STR314.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2026/5_StR_314-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Strafsache"},{"aktenzeichen":"X ZR 71/25","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-29","entscheidungsart":"Urteil","senat":"X","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726UXZR71.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2025/X_ZR__71-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"a) Ein Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, wenn weder § 196 BGB noch eine andere Spezialvorschrift greift.\n\nb) Ein Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht mit dem Eintritt der Notlage und der daraus resultierenden Bedürftigkeit des Schenkers (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 1997 - X ZR 157/96, NJW 1998, 537, 538).\n\nc) Für die Beurteilung der Frage, ob die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, ist auch in den Fällen einer Anspruchsüberleitung nach § 93 SGB XII für den Zeitraum vor der Überleitung grundsätzlich der Kenntnisstand des Schenkers maßgeblich."},{"aktenzeichen":"5 StR 178/26","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-29","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"5","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726B5STR178.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2026/5_StR_178-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Strafsache"},{"aktenzeichen":"XI ZR 46/25","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-31","entscheidungsart":"Urteil","senat":"XI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726UXIZR46.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2025/XI_ZR__46-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"§ 306 BGB kann nicht im Lichte von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin richtlinienkonform ausgelegt werden, dass Verbrauchern im Fall einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Wahlrecht zwischen der Gesamtnichtigkeit des Vertrags und der Aufrechterhaltung des Vertrags mit einem gemäß § 306 Abs. 2 BGB modifizierten Inhalt zusteht."},{"aktenzeichen":"X ZR 44/24","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Urteil","senat":"X","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726UXZR44.24.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/X_ZS/2024/X_ZR__44-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in der Patentnichtigkeitssache"},{"aktenzeichen":"XI ZA 4/25","datum":"2026-07-14","feed_pubdate":"2026-07-24","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"XI","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:140726BXIZA4.25.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XI_ZS/2025/XI_ZA___4-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"},{"aktenzeichen":"VII ZB 24/24","datum":"2026-07-13","feed_pubdate":"2026-07-27","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"VII","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:130726BVIIZB24.24.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2024/VII_ZB__24-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrags die Einkünfte des nicht getrennt lebenden Ehegatten in die Prüfung, ob der notwendige Unterhaltsbedarf des Schuldners hierdurch ganz oder teilweise tatsächlich gedeckt ist, nicht mit einzubeziehen sind (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224)."},{"aktenzeichen":"EnVZ 41/23","datum":"2026-07-13","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":null,"ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:130726BENVZ41.23.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2023/EnVZ__41-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Beschluss"},{"aktenzeichen":"EnVZ 50/23","datum":"2026-07-13","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":null,"ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:130726BENVZ50.23.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2023/EnVZ__50-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Beschluss"},{"aktenzeichen":"EnVR 36/23","datum":"2026-07-13","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":null,"ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:130726BENVR36.23.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2023/EnVR__36-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Beschluss"},{"aktenzeichen":"EnVR 20/23","datum":"2026-07-13","feed_pubdate":"2026-08-03","entscheidungsart":"Beschluss","senat":null,"ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:130726BENVR20.23.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2023/EnVR__20-23.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"Beschluss"},{"aktenzeichen":"V ZB 17/26","datum":"2026-07-09","feed_pubdate":"2026-07-22","entscheidungsart":"Beschluss","senat":"V","ecli":"ECLI:DE:BGH:2026:090726BVZB17.26.0","link":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2026/V_ZB__17-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1","beschreibung":"in dem Rechtsstreit"}]}